OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.01.2022
7 A 2644/20
Normen:
BauGB § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BauR 2022, 612
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 23 K 4084/19

Rechtmäßigkeit der Ausübung eines durch Satzung eingeräumten gemeindlichen Vorkaufsrechts

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.01.2022 - Aktenzeichen 7 A 2644/20

DRsp Nr. 2022/3318

Rechtmäßigkeit der Ausübung eines durch Satzung eingeräumten gemeindlichen Vorkaufsrechts

Im Falle des besonderen Vorkaufsrechts nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB muss der Verwendungszweck - wie hier - noch nicht im Einzelnen feststehen. Deshalb reicht in diesem Fall zur Bejahung des Wohls der Allgemeinheit regelmäßig die Annahme, dass die spätere Verwirklichung der in Erwägung gezogenen Maßnahme durch den vermehrten Grundbesitz der Gemeinde erleichtert wird.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Ausübung eines besonderen Vorkaufsrechts durch die Beklagte.