OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.03.2021
2 D 4/20.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
BauR 2021, 1423
DÖV 2021, 899
ZfBR 2021, 670

Rechtmäßigkeit der Änderung eines Flächennutzungsplans um einen Golfplatz

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.03.2021 - Aktenzeichen 2 D 4/20.NE

DRsp Nr. 2021/8020

Rechtmäßigkeit der Änderung eines Flächennutzungsplans um einen Golfplatz

Ist ein Normenkontrollantrag (unzweifelhaft) zunächst nur durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gestellt, handelt es sich bei einer nachträglich erfolgten "Klarstellung", der Antrag solle auch als durch die Gesellschafter persönlich gestellt gelten, um eine - hier wegen Verfristung unzulässige - subjektive Antragserweiterung. Das Interesse eines Betreibers einer Golfübungsanlage, ein bisher als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesenes und genutztes Nachbargrundstück ohne Rechtsgrundlage weiterhin mit fehlgeschlagenen Golfbällen beaufschlagen zu können, ist kein gewichtiger abwägungserheblicher Belang, der der Ausweisung dieses Bereichs als Fläche für Gemeinbedarf mit dem Ziel einer Nutzung u. a. für eine Kindertagesstätte entgegen gehalten werden kann. Das gilt erst recht dann, wenn bereits die für die Golfanlage erteilte Baugenehmigung für den Fall einer künftigen Bebauung des Nachbargrundstücks in einer Nebenbestimmung die Möglichkeit zur Anordnung von Ballfangzäunen ausdrücklich vorsieht und im Planaufstellungsverfahren gutachterlich geklärt wurde, dass solche Schutzmaßnahmen grundsätzlich einen ausreichenden Schutz der neugeplanten Nutzungen gewährleisten.

Tenor