Rechtmäßigkeit der Änderung eines Flächennutzungsplans um einen Golfplatz
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.03.2021 - Aktenzeichen 2 D 4/20.NE
DRsp Nr. 2021/8020
Rechtmäßigkeit der Änderung eines Flächennutzungsplans um einen Golfplatz
Ist ein Normenkontrollantrag (unzweifelhaft) zunächst nur durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gestellt, handelt es sich bei einer nachträglich erfolgten "Klarstellung", der Antrag solle auch als durch die Gesellschafter persönlich gestellt gelten, um eine - hier wegen Verfristung unzulässige - subjektive Antragserweiterung.Das Interesse eines Betreibers einer Golfübungsanlage, ein bisher als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesenes und genutztes Nachbargrundstück ohne Rechtsgrundlage weiterhin mit fehlgeschlagenen Golfbällen beaufschlagen zu können, ist kein gewichtiger abwägungserheblicher Belang, der der Ausweisung dieses Bereichs als Fläche für Gemeinbedarf mit dem Ziel einer Nutzung u. a. für eine Kindertagesstätte entgegen gehalten werden kann.Das gilt erst recht dann, wenn bereits die für die Golfanlage erteilte Baugenehmigung für den Fall einer künftigen Bebauung des Nachbargrundstücks in einer Nebenbestimmung die Möglichkeit zur Anordnung von Ballfangzäunen ausdrücklich vorsieht und im Planaufstellungsverfahren gutachterlich geklärt wurde, dass solche Schutzmaßnahmen grundsätzlich einen ausreichenden Schutz der neugeplanten Nutzungen gewährleisten.
Tenor
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