Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladenen tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.
Die auf §
Die Fragen,
- ob sich aus § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BauGB ergibt, dass von dem Inhalt des Vorhaben- und Erschließungsplans abgewichen werden kann, wenn und soweit der Durchführungsvertrag dies bei Auslegung zulässt,
- ob der Grundsatz der Planerhaltung die Umdeutung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans in einen einfachen Bebauungsplan nach § 8 BauGB erfordert, insbesondere unter Berücksichtigung der erkennbaren Willensbekundung der erlassenen Behörde,
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