BVerwG - Beschluss vom 14.09.2016
4 BN 28.16
Normen:
BauGB § 12 Abs. 1 S. 1; BauGB § 12 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 12.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 E 1/12

Rechtmäßiges Abweichen vom Inhalt eines Vorhaben- und Erschließungsplans im Hinblick auf den Durchführungsvertrag; Umdeutung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans in einen einfachen Bebauungsplan nach dem Grundsatz der Planerhaltung

BVerwG, Beschluss vom 14.09.2016 - Aktenzeichen 4 BN 28.16

DRsp Nr. 2016/16767

Rechtmäßiges Abweichen vom Inhalt eines Vorhaben- und Erschließungsplans im Hinblick auf den Durchführungsvertrag; Umdeutung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans in einen einfachen Bebauungsplan nach dem Grundsatz der Planerhaltung

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladenen tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 12 Abs. 1 S. 1; BauGB § 12 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Fragen,

- ob sich aus § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BauGB ergibt, dass von dem Inhalt des Vorhaben- und Erschließungsplans abgewichen werden kann, wenn und soweit der Durchführungsvertrag dies bei Auslegung zulässt,

- ob der Grundsatz der Planerhaltung die Umdeutung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans in einen einfachen Bebauungsplan nach § 8 BauGB erfordert, insbesondere unter Berücksichtigung der erkennbaren Willensbekundung der erlassenen Behörde,