Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
III.Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
I.
Die Klägerin wendet sich gegen eine bauordnungsrechtliche Verfügung des Landratsamts D. vom 3. Dezember 2018, mit der ihr die Lagerung und Verarbeitung von Brennholz auf ihren Grundstücken FlNrn. ... und ... der Gemarkung P. untersagt wurde und ihr für den Fall der Nichtbeachtung der Untersagungsverfügung bis vier Wochen nach Bestandskrafteintritt ein Zwangsgeld i.H. von 250,- Euro angedroht wurde. Ihre mit dem Antrag auf Aufhebung des vorgenannten Bescheids erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 29. September 2020 ab. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Die Berufung ist nicht wegen des allein geltend gemachten Zulassungsgrunds ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§
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