VGH Bayern - Beschluss vom 23.03.2021
15 ZB 20.2906
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 29.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 K 19.5

Rechtmäßige Untersagung der Lagerung und Verarbeitung von Brennholz

VGH Bayern, Beschluss vom 23.03.2021 - Aktenzeichen 15 ZB 20.2906

DRsp Nr. 2021/6212

Rechtmäßige Untersagung der Lagerung und Verarbeitung von Brennholz

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen eine bauordnungsrechtliche Verfügung des Landratsamts D. vom 3. Dezember 2018, mit der ihr die Lagerung und Verarbeitung von Brennholz auf ihren Grundstücken FlNrn. ... und ... der Gemarkung P. untersagt wurde und ihr für den Fall der Nichtbeachtung der Untersagungsverfügung bis vier Wochen nach Bestandskrafteintritt ein Zwangsgeld i.H. von 250,- Euro angedroht wurde. Ihre mit dem Antrag auf Aufhebung des vorgenannten Bescheids erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 29. September 2020 ab. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht wegen des allein geltend gemachten Zulassungsgrunds ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.