OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.03.2021
2 D 65/19.NE
Normen:
VwGO § 47; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2; BauGB § 215 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BauR 2021, 1560
DVBl 2022, 112
D_V 2021, 1041
ZfBR 2021, 779

Rechtmäßige Änderung eines Bebauungsplans

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.03.2021 - Aktenzeichen 2 D 65/19.NE

DRsp Nr. 2021/8110

Rechtmäßige Änderung eines Bebauungsplans

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Antragsgegnerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 47; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2; BauGB § 215 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 21 "H. Süd" der Antragsgegnerin (im Folgenden: 5. Änderung).