KG - Beschluss vom 06.08.2021
21 U 19/21
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; EGBGB Art. 240; BGB § 648a Abs. 1; BGB § 313 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 149/20

Rechtliche Einordnung eines Vertrages betreffend die Bewirtung von Gästen einer privaten Feier in einem RestaurantGegenseitige Ansprüche der Vertragspartner bei Nichtdurchführbarkeit der vereinbarten Veranstaltung aufgrund der Covid-19-Pandemie

KG, Beschluss vom 06.08.2021 - Aktenzeichen 21 U 19/21

DRsp Nr. 2021/12673

Rechtliche Einordnung eines Vertrages betreffend die Bewirtung von Gästen einer privaten Feier in einem Restaurant Gegenseitige Ansprüche der Vertragspartner bei Nichtdurchführbarkeit der vereinbarten Veranstaltung aufgrund der Covid-19-Pandemie

1. Verpflichtet sich ein Restaurantbetreiber, die Gäste einer privaten Feier in seinem Lokal zu bewirten, handelt es sich im Zweifel um einen Werkvertrag über gastronomische Leistungen. 2. Ein solcher Vertrag fällt nicht unter Art. 240 § 5 EGBGB, da der Besteller nicht zum "Inhaber" einer Eintrittskarte oder sonstigen Teilnahme- oder Nutzungsberechtigung wird. 3. Der Besteller kann einen solchen Vertrag jedenfalls dann aus wichtigem Grund kündigen, wenn er vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde und im Zeitpunkt der Kündigung die Undurchführbarkeit der Veranstaltung auf Grund der Corona-Pandemie hinreichend wahrscheinlich war. 4. Der dem Unternehmer durch diese Absage entstehende Schaden kann aus dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage hälftig zwischen den Parteien zu teilen sein. Bemessungsgrundlage für diese hälftige Teilung sind aber die beim Unternehmer angefallenen und von ihm darzulegenden Kosten, nicht die ihm entgangene Vergütung.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 27. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.