OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.04.2021
7 B 126/21
Normen:
BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 801/20

Rechtfertigung einer Nutzungsuntersagung bei formell illegaler Nutzung einer Wohnung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.04.2021 - Aktenzeichen 7 B 126/21

DRsp Nr. 2021/8021

Rechtfertigung einer Nutzungsuntersagung bei formell illegaler Nutzung einer Wohnung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.700,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klagen 10 K 2801/19 und 10 K 785/20 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14.5.2019 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 22.1.2020 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, sind nicht dargetan.