VGH Bayern - Beschluss vom 14.01.2021
9 ZB 19.2064
Normen:
BauGB § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; BauGB § 24 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 23.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AN 17 K 18.1746

Rechtfertigung der Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet durch das Wohl der Allgemeinheit

VGH Bayern, Beschluss vom 14.01.2021 - Aktenzeichen 9 ZB 19.2064

DRsp Nr. 2021/4137

Rechtfertigung der Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet durch das Wohl der Allgemeinheit

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; BauGB § 24 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Die Beklagte wendet sich mit Ihrem Zulassungsantrag gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Juli 2019, mit dem der Bescheid der Beklagten vom 9. August 2018 über die Ausübung des Vorkaufsrechts am Grundstück FlNr. ... Gemarkung O ... auf Anfechtungsklage der als Kläger auftretenden Käufer dieses Grundstücks sowie der Grundstücke FlNr. ... und ... Gemarkung O ... hin aufgehoben wurde. Das verfahrensgegenständliche Grundstück FlNr. ..., für das im Grundbuch ein Sanierungsvermerk eingetragen ist, liegt innerhalb des Sanierungsgebiets "A ..." der Beklagten vom 16. Februar 1996.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.