Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.07.2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das angefochtene und das vorliegende Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
I.
Die Klägerin begehrt gegenüber der Beklagten die Löschung eines Eintrags aus dem von ihr geführten Register einer Wirtschaftsauskunftei sowie klageerweiternd in der Berufungsinstanz die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes.
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