OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.01.2023
7 U 100/22
Normen:
§ 882e ZPO; Art 6 Nr 1 DSGVO; Art 17 Nr 1 DSGVO; Art 21 Nr 1 DSGVO; § 6 BDSG;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 28.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 118/22

Rechte eines Schuldners gegenüber einer Wirtschaftsauskunftei nach Tilgung einer Forderung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.01.2023 - Aktenzeichen 7 U 100/22

DRsp Nr. 2023/9037

Rechte eines Schuldners gegenüber einer Wirtschaftsauskunftei nach Tilgung einer Forderung

Die Notwendigkeit einer Speicherung von Daten in einer Wirtschaftsauskunftei entfällt nicht allein deswegen, weil die Forderung zwischenzeitlich getilgt worden ist und ein entsprechender Eintrag in das Schuldnerverzeichnis nach § 882e ZPO zu löschen wäre, wenn die Begleichung der Forderung nachgewiesen wird.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.07.2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das angefochtene und das vorliegende Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 882e ZPO; Art 6 Nr 1 DSGVO; Art 17 Nr 1 DSGVO; Art 21 Nr 1 DSGVO; § 6 BDSG;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt gegenüber der Beklagten die Löschung eines Eintrags aus dem von ihr geführten Register einer Wirtschaftsauskunftei sowie klageerweiternd in der Berufungsinstanz die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes.