OLG Bamberg - Beschluss vom 18.09.2008
8 W 60/08
Normen:
BGB § 323 Abs. 1; BGB § 323 Abs. 5 S. 2; BGB § 640 Abs. 1 S. 2; ZPO § 91a; ZPO § 98;
Fundstellen:
BauR 2009, 284
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, vom 25.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 272/07

Rechte des Bestellers bei Mängeln, deren Beseitigung mindestens 10 % der Gegenleistung kostet

OLG Bamberg, Beschluss vom 18.09.2008 - Aktenzeichen 8 W 60/08

DRsp Nr. 2009/28304

Rechte des Bestellers bei Mängeln, deren Beseitigung mindestens 10 % der Gegenleistung kostet

1. Belaufen sich die Kosten der Beseitigung eines Mangels auf mindestens 10 % der vereinbarten Gegenleistung, so liegt ein nicht unwesentlicher Mangel i.S. des § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, sodass der Auftraggeber berechtigt ist, die Abnahme des Werkes zu verweigern. 2. Liegen darüber hinaus die Voraussetzungen des § 323 Abs. 1 BGB vor, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 3. Bei Mangelbeseitigungskosten von mindestens 10 % der vereinbarten Gegenleistung liegt eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Auftragnehmers vor, sodass der Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag nicht nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist.

I. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 25. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

III. Der Beschwerdewert wird auf 1.300,-- Euro festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 323 Abs. 1; BGB § 323 Abs. 5 S. 2; BGB § 640 Abs. 1 S. 2; ZPO § 91a; ZPO § 98;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 30.06.2008 hat das Landgericht Bayreuth das Zustandekommen eines Vergleichs zwischen den Parteien festgestellt. Unter Nr. III. enthält dieser Vergleich eine Bestimmung, wonach die Kostenentscheidung ergeht durch das Gericht gem. § 91 a ZPO.