I. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 25. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
III. Der Beschwerdewert wird auf 1.300,-- Euro festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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