AEG § 18 Abs. 1, Abs. 2 ; BauGB § 36 Abs. 1 S. 1, S. 2 HS 1 § 38 S. 1 ;
Fundstellen:
BRS 60 Nr 199
BWGZ 2000, 137
BauR 1999, 162
BauR 1999, 162
BayVBl 1999, 147
GewArch 1998, 489
NJ 1999, 160
NVwZ 1999, 446
NVwZ 1999, 446
NuR 1999, 648
NuR 1999, 648
UPR 1999, 76
ZfBR 1999, 56
Recht des Schienenverkehrs: Errichtung von Ladenlokalen in einem Hauptbahnhof, Plangenehmigung ohn Einvernehmen i.S. von § 36 Abs. 1 S. 1 BauGB
VGH Bayern, Urteil vom 20.10.1998 - Aktenzeichen 20 A 98.40022
DRsp Nr. 1999/5592
Recht des Schienenverkehrs: Errichtung von Ladenlokalen in einem Hauptbahnhof, Plangenehmigung ohn Einvernehmen i.S. von § 36 Abs. 1 S. 1 BauGB
»1. Die Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes für Planfeststellungen oder Plangenehmigungen für ein Bahnhofsgebäude erstreckt sich auch auf solche Nutzungen innerhalb des Gebäudes, die keinen Bezug zum Eisenbahnbetrieb aufweisen (hier Ladenlokale), jedenfalls sofern diese Nutzungen der Größe nach untergeordnet sind.2. Eine ohne Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erteilte Plangenehmigung nach § 18 Abs. 2AEG für ein Vorhaben von nicht überörtlicher Bedeutung im Sinne des § 38 Satz 1 BauGB ist auf Anfechtung der Gemeinde hin aufzuheben.«
Normenkette:
AEG § 18 Abs. 1, Abs. 2 ; BauGB § 36 Abs. 1 S. 1, S. 2 HS 1 § 38 S. 1 ;
Gründe:
I.
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