I. Der Kläger, der von dem Beklagten mit Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 für ein Bauvorhaben beauftragt worden war, verlangt von dem Beklagten Architektenhonorar in Höhe von unstreitig 104.667,09 DM nebst Zinsen. Der Beklagte hat sich gegenüber der Klagforderung unter anderem damit verteidigt, daß er mit einer Schadensersatzforderung aufgerechnet hat. Die Verteidigung mit der Aufrechnung ist Gegenstand des Revisionsverfahrens.
II. Der Beklagte hat seine Gegenforderung wie folgt begründet: Der Kläger habe pflichtwidrig nicht verhindert, daß die Rohbaufirma in Höhe von 102.143,70 DM überzahlt worden sei. Diese Überzahlung sei nicht zurückzuerlangen, weil der Rohbauunternehmer in Konkurs gefallen sei.
Er - der Beklagte - habe ursprünglich mit dem Rohbauunternehmer einen Pauschalpreis von 923.000 DM vereinbart.
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