OLG Köln - Urteil vom 09.01.2004
19 U 130/03
Normen:
BGB § 765 ;
Fundstellen:
ZfIR 2004, 833
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 47/03

Prüfungs- und Mitteilungspflichten des Bürgen vor Zahlung an den Gläubiger

OLG Köln, Urteil vom 09.01.2004 - Aktenzeichen 19 U 130/03

DRsp Nr. 2004/2399

Prüfungs- und Mitteilungspflichten des Bürgen vor Zahlung an den Gläubiger

Bei einer - nicht auf erstes Anfordern - gestellten selbstschuldnerischen Gewährleistungsbürgschaft genügt der vom Bauherrn auf Zahlung der Bürgschaftssumme in Anspruch genommene Bürge seinen Prüfungs- und Mitteilungspflichten gegenüber dem Generalunternehmer/Hauptauftragnehmer des Bauvertrages, wenn er diesen über die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche informiert und am Verfahren beteiligt. Lehnt der Insolvenzverwalter des Generalunternehmers darauf hin jegliche Mängelbeseitigung ab, so stellt es keine Verletzung der Pflichten des Bürgen aus dem mit dem Auftragnehmer bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrag dar, wenn er nach eigener Prüfung der Berechtigung der Ansprüche einen Teil der Bürgschaftssumme an den Bauherrn zahlt. Er darf sich in diesem Fall wegen seiner Aufwendungen aus einer auf erstes Anfordern gestellten Rückbürgschaft befriedigen, welche ihm im Auftrag des Subunternehmers zur Verfügung gestellt worden ist.

Normenkette:

BGB § 765 ;

Gründe: