Tenor
I.
Die Verfahren 19 C 21.813 und 19 C 21.814 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II.
Die Anhörungsrügen werden zurückgewiesen.
III.
Der Kläger trägt die Kosten der Rügeverfahren.
Gründe
Die Anhörungsrügen des Klägers gem. § 152a VwGO, die gegen die die klägerischen Beschwerden gegen die verwaltungsgerichtlichen Ablehnungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (für seine Klage auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 14. Mai 2018 und auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis) zurückweisenden Senatsbeschlüsse vom 4. März 2021 (Az. 19 C 21.387 und 19 C 21.405) gerichtet sind, sind zwar zulässig. Insbesondere ist der Kläger trotz des grundsätzlich vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bestehenden Vertretungszwangs (§ 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) postulationsfähig, da das Verfahren der Prozesskostenhilfe insgesamt - und damit auch einschließlich etwaiger Anhörungsrügen - vom Vertretungszwang ausgenommen ist (BayVGH, B.v. 25.5.2010 - 7 C 10.1079 - juris Rn. 1; VGH BW, B.v. 8.1.2019 - 2 S 2804/18 - juris Rn. 3).
Die Anhörungsrügen haben in der Sache aber keinen Erfolg.