VGH Bayern - Urteil vom 09.02.2016
15 B 14.2139
Normen:
BauGB § 30 Abs. 3; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BayBO Art. 67 Abs. 1 S. 1; BayBO Art. 83 Abs. 1; BauNVO § 23 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 16.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen Au 5 K 11.1663

Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens; Beeinträchtigung öffentlicher Belange; Erneute Bescheidung eines Bauantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts

VGH Bayern, Urteil vom 09.02.2016 - Aktenzeichen 15 B 14.2139

DRsp Nr. 2016/4435

Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens; Beeinträchtigung öffentlicher Belange; Erneute Bescheidung eines Bauantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts

Tenor

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Mai 2013 wird geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, den Bauantrag vom 4. September 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn die Vollstreckungsgläubiger nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 30 Abs. 3; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BayBO Art. 67 Abs. 1 S. 1; BayBO Art. 83 Abs. 1; BauNVO § 23 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand