OLG Celle, Urteil vom 22.04.1999 - Aktenzeichen 14 U 114/98
DRsp Nr. 2000/5364
Prüffähigkeit der Honorarrechnung des Architekten
1. In der Erklärung des Auftraggebers eines Architekten im Honorarprozeß, die Prüffähigkeit der Schlußrechnung werde nicht beanstandet, liegt ein gerichtliches Geständnis.2. Verlangt der Architekt Honorar für nicht erbrachte Leistungen, so hat er vorzutragen, welche sonstigen Aufträge er im fraglichen Zeitraum wahrgenommen und welche Versuche er unternommen hat, Ersatz für den gekündigten Auftrag hereinzubekommen (Ergänzung zu Senatsurteil BauR 1999, 191).