Die Klägerin war bis zum 4. März 1994 Eigentümerin eines gewerblich genutzten Grundstücks, an welchem zugunsten der Beklagten durch notariell beurkundeten Vertrag vom 9. April 1962 ein Erbbaurecht bestellt ist. Das Grundstück ist mit einem Geschäftshaus bebaut, in welchem die Muttergesellschaft der Beklagten ein Kaufhaus betreibt.
Im Erbbaurechtsvertrag heißt es unter anderem:
"§ 2
(1) Das Erbbaurecht umfaßt das Recht, die vorhandenen Baulichkeiten zu unterhalten oder sie abzureißen unter der Verpflichtung, unverzüglich auf dem Grundstück neue Gebäude und Anlagen, die dem Betrieb eines Kaufhauses dienen, zu errichten.
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§ 6
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