BGH - Urteil vom 03.11.1995
V ZR 182/94
Normen:
BGB § 317 Abs. 1, § 319 Abs. 1 ; ErbbauVO § 9a;
Fundstellen:
BGHR BGB § 317 Abs. 1 Schiedsgutachten 1
BGHR BGB § 319 Abs. 1 Schiedsgutachten 5
BGHR ErbbauVO § 9 Abs. 2 Anpassungsklausel 7
DB 1996, 206
DNotZ 1996, 434
DRsp I(125)444c-d
DStR 1996, 350
MDR 1996, 574
NJW 1996, 452
VersR 1996, 898
WM 1996, 408
Vorinstanzen:
OLG Hamm, LG Essen,

Prüfbarkeit eines Schiedsgutachtens über die Höhe der Anpassung von Erbbauzinsen

BGH, Urteil vom 03.11.1995 - Aktenzeichen V ZR 182/94

DRsp Nr. 1996/233

Prüfbarkeit eines Schiedsgutachtens über die Höhe der Anpassung von Erbbauzinsen

»a) Hat ein Schiedsgutachter über die Höhe der Anpassung von Erbbauzins zu entscheiden, kann ihm ein Kriterium vorgegeben werden, das er bei Ausübung seines Ermessens zu berücksichtigen hat. b) Die eingeschränkte Prüfbarkeit von Schiedsgutachten beschränkt dies auf Kriterien, von denen feststeht, daß jede Entscheidung grob unbillig ist, die das vorgegebene Kriterium außer Betracht läßt.«

Normenkette:

BGB § 317 Abs. 1, § 319 Abs. 1 ; ErbbauVO § 9a;

Tatbestand:

Die Klägerin war bis zum 4. März 1994 Eigentümerin eines gewerblich genutzten Grundstücks, an welchem zugunsten der Beklagten durch notariell beurkundeten Vertrag vom 9. April 1962 ein Erbbaurecht bestellt ist. Das Grundstück ist mit einem Geschäftshaus bebaut, in welchem die Muttergesellschaft der Beklagten ein Kaufhaus betreibt.

Im Erbbaurechtsvertrag heißt es unter anderem:

"§ 2

(1) Das Erbbaurecht umfaßt das Recht, die vorhandenen Baulichkeiten zu unterhalten oder sie abzureißen unter der Verpflichtung, unverzüglich auf dem Grundstück neue Gebäude und Anlagen, die dem Betrieb eines Kaufhauses dienen, zu errichten.

...

§ 6