VGH Bayern - Beschluss vom 23.02.2021
7 CE 21.221
Normen:
VwGO § 152a; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 14.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 26b E 20.3123

Prozesskostenhilfeverfahren; Anhörungsrüge; Kostenentscheidung; Prozesskostenhilfe; Kostenfreiheit

VGH Bayern, Beschluss vom 23.02.2021 - Aktenzeichen 7 CE 21.221

DRsp Nr. 2022/10991

Prozesskostenhilfeverfahren; Anhörungsrüge; Kostenentscheidung; Prozesskostenhilfe; Kostenfreiheit

Tenor

I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 152a; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Anhörungsrüge, mit der der Antragsteller die Fortführung des Verfahrens über seinen mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2020 abgelehnten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 14. September 2020, mit dem der Antrag auf vorläufige Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen wegen ausständiger Rundfunkbeiträge nach § 123 VwGO abgelehnt worden ist, begehrt, ist nach § 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO zurückzuweisen.