OLG Koblenz - Urteil vom 11.01.2002
8 U 497/01
Normen:
BGB § 633 ; BGB § 634 Abs. 2 ; BGB § 635 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2002, 211
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 178/00

Prozeßkosten als Schaden

OLG Koblenz, Urteil vom 11.01.2002 - Aktenzeichen 8 U 497/01

DRsp Nr. 2002/5844

Prozeßkosten als Schaden

Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens, in dem der haftende Schädiger richtig festgestellt werden konnte, sind dem Schaden nach § 635 BGB zuzurechnen. Eine Einschränkung der Schadensersatzpflicht kann nicht über die im prozessualen Kostenrecht geltende Baumbach'sche Formel herbeigeführt werden, da der materielle Schadensersatzanspruch nach den im materiellen Schadensrecht für die Berechnung des Schadens geltenden Grundsätze der §§ 249 ff. BGB zu beurteilen ist.

Normenkette:

BGB § 633 ; BGB § 634 Abs. 2 ; BGB § 635 ;

Tatbestand:

Die Kläger haben durch notariellen Kaufvertrag vom 31. Oktober 1995 das Anwesen M........... in D........ erworben. Als sie kurze Zeit nach ihrem Einzug Feuchtigkeit im Kellerbereich des Anwesens feststellten, beantragten sie die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens vor dem Amtsgericht Bad Kreuznach (2 H 13/97). Das selbständige Beweisverfahren führten sie gegen die Beklagte unter der falschen Bezeichnung Firma L.. S........ GmbH als Antragsgegnerin zu 1), gegen eine Firma G........ R.... als Antragsgegnerin zu 2) und gegen die Verkäuferin des Grundstücks als Antragsgegnerin zu 3).