Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 8. Zivilsenat - vom 18. November 2016 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung hinsichtlich der Abweisung der Klageanträge zu 1 und 3 zurückgewiesen worden ist (Unterlassung von Geruchs- und Lärmimmissionen).
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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