LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.02.2021
5 Sa 257/20
Normen:
ArbGG § 69 Abs. 2; ZPO § 97;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 11.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1876/19

Prozessführungsbefugnis bei pfändbarem LohnDarlegungslast bei Verstoß gegen den Gleichstellungsgrundsatz (Equal Pay)Spezieller Gleichstellunganspruch nach AÜG

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.02.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 257/20

DRsp Nr. 2021/9974

Prozessführungsbefugnis bei pfändbarem Lohn Darlegungslast bei Verstoß gegen den Gleichstellungsgrundsatz (Equal Pay) Spezieller Gleichstellunganspruch nach AÜG

1. Die Prozessführungsbefugnis besteht auch für den Teil des Lohns, der einer Pfändung unterliegt. Lediglich der Antrag ist entsprechend zu formulieren. 2. Der Arbeitnehmer erfüllt die Darlegungslast für ungleichen Lohn nicht mit Mutmaßungen und Wahrscheinlichkeitsberechnungen. 3. Maßgeblich beim Gleichstellungsanspruch nach AÜG sind nur die Arbeitsbedingungen im Entleihbetrieb.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 11. August 2020, Az. 4 Ca 1876/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 69 Abs. 2; ZPO § 97;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay, hilfsweise aus § 612 Abs. 2 BGB.

I. II. III.