KG - Beschluss vom 17.10.2017
5 W 224/17
Normen:
UWG § 3; UWG § 5a;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 102 O 98/17

Product KeyWettbewerbswidrigkeit des Vertriebs von Computerprogrammen durch Übermittlung des Product Key ohne Information des Verbrauchers über die Ausgestaltung seiner Rechte zur bestimmungsgemäßen Nutzung

KG, Beschluss vom 17.10.2017 - Aktenzeichen 5 W 224/17

DRsp Nr. 2017/16930

"Product Key" Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs von Computerprogrammen durch Übermittlung des Product Key ohne Information des Verbrauchers über die Ausgestaltung seiner Rechte zur bestimmungsgemäßen Nutzung

Wer über das Internet Computerprogramme eines bekannten Herstellers mit dem Angebot der bloßen Übermittlung eines Produktschlüssels vertreibt, kann lauterkeitsrechtlich dazu verpflichtet sein, den Verbraucher im Internet-Angebot über die Ausgestaltung seiner Rechte zur bestimmungsgemäßen Nutzung zu informieren (Anschluss OLG Hamburg, Beschluss vom 16. Juni 2016, 5 W 36/16, juris).

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin vom 13. September 2017- 102 O 98/17 - geändert:

Dem Antragsgegner wird

bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt,

bloße Produktschlüssel für Microsoft-Computerprogramme an Verbraucher zu vertreiben und/oder anzubieten, ohne den Verbraucher darüber zu informieren, wie seine Rechte zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Programms ausgestaltet sind, wenn dies geschieht wie aus nachfolgend eingeblendeter Anlage SW01 ersichtlich:

["Anmerkung: Die Wiedergabe entfällt aus technischen Gründen."]