I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin vom 13. September 2017-
Dem Antragsgegner wird
bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt,
bloße Produktschlüssel für Microsoft-Computerprogramme an Verbraucher zu vertreiben und/oder anzubieten, ohne den Verbraucher darüber zu informieren, wie seine Rechte zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Programms ausgestaltet sind, wenn dies geschieht wie aus nachfolgend eingeblendeter Anlage SW01 ersichtlich:
["Anmerkung: Die Wiedergabe entfällt aus technischen Gründen."]
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