BVerwG - Beschluß vom 28.08.1980
4 B 67.80
Normen:
BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 4; BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 5; VwVfG § 39;
Fundstellen:
BRS 36 Nr. 93
BRS 36 Nr. 208
Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 30
Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 168
Buchholz 316 § 39 VwVfG Nr. 1
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen/Schleswig-Holstein - Urteil vom 25.10.1979 - 6 A 109/78,

Privilegierung eines Torfabbaus; Umfang der Begründungspflicht bei Beseitigungsanordnungen

BVerwG, Beschluß vom 28.08.1980 - Aktenzeichen 4 B 67.80

DRsp Nr. 2009/19451

Privilegierung eines Torfabbaus; Umfang der Begründungspflicht bei Beseitigungsanordnungen

1. a) Eine Privilegierung durch § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG 1976/1979 entfällt, wenn die zugrunde ligende ("privilegierende") Betätigung nicht hinreichend auf Dauer gewährleistet ist. b) Standortgebundene Vorhaben, die nicht einem standortgebundenen Gewerbebetrieb zugeordnet sind, können allenfalls nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG 1976/1979 privilegiert sein. 2. a) Welchen Inhalt und Umfang die Begründung der Verwaltungsbescheide (hier: Beseitigungsanordnung) haben muß, richtet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des Einzelfalls. Einer Begründung der "Abwägung des Für und Wider" kann es voraussetzungsgemäß nicht bedürfen, soweit es nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht einer solchen Abwägung nicht bedarf. b) Bei einem Einschreiten gegen rechts- und ordnungswidrige Zustände ist der Begründungspflicht regelmäßig damit genügt, daß die Behörde zum Ausdruck bringt, der beanstandete Zustand müsse wegen seiner Rechtswidrigkeit und Ordnungswidrigkeit beseitigt werden.

Normenkette:

BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 4; BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 5; VwVfG § 39;

Gründe:

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die Voraussetzungen der mit ihr begehrten Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.