BVerwG - Beschluss vom 13.05.2020
6 A 3.20
Normen:
VwGO § 189; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NVwZ 2020, 1360

Presserechtlicher Auskunftsanspruch des Nachrichtenmagazins DER SPIEGEL bezüglich der Spiegel-Affäre; Sperrerklärung wegen Informantenschutzes; Anfrage an einen anderen Fachsenat in Bezug auf das Festhalten an der bisherigen Rechtsprechung zum postmortalen Quellenschutz

BVerwG, Beschluss vom 13.05.2020 - Aktenzeichen 6 A 3.20

DRsp Nr. 2020/9905

Presserechtlicher Auskunftsanspruch des Nachrichtenmagazins "DER SPIEGEL" bezüglich der Spiegel-Affäre; Sperrerklärung wegen Informantenschutzes; Anfrage an einen anderen Fachsenat in Bezug auf das Festhalten an der bisherigen Rechtsprechung zum postmortalen Quellenschutz

Der 6. Senat vermag sich der neuen Rechtsprechung des Fachsenats zum postmortalen Quellenschutz im Hinblick auf den Informantenschutz als Verweigerungsgrund bei dem aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG hergeleiteten verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse nicht anzuschließen.

Tenor

Bei dem Fachsenat nach § 189 VwGO wird angefragt, ob er an seiner Auffassung festhält, dass Gründe des Staatswohls es rechtfertigen, den Schutz der Identität nachrichtendienstlicher Informanten bei vor Jahrzehnten abgeschlossenen Vorgängen regelhaft auf einen Zeitraum von etwa 30 Jahren über deren Tod hinaus zu erstrecken, wenn solche Personen nicht zum Kreis von NS-Tätern gehören oder selbst keine schweren, insbesondere terroristischen Straftaten begangen haben.

Normenkette:

VwGO § 189; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I

Die Klägerin, Herausgeberin des Nachrichtenmagazins "DER SPIEGEL", begehrt unter Berufung auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG u.a. Auskunft zu "sämtlichen konspirativen Linien vor, während und nach der Spiegel-Affäre" im Jahr 1962.