Tenor
Bei dem Fachsenat nach § 189 VwGO wird angefragt, ob er an seiner Auffassung festhält, dass Gründe des Staatswohls es rechtfertigen, den Schutz der Identität nachrichtendienstlicher Informanten bei vor Jahrzehnten abgeschlossenen Vorgängen regelhaft auf einen Zeitraum von etwa 30 Jahren über deren Tod hinaus zu erstrecken, wenn solche Personen nicht zum Kreis von NS-Tätern gehören oder selbst keine schweren, insbesondere terroristischen Straftaten begangen haben.
Gründe
I
Die Klägerin, Herausgeberin des Nachrichtenmagazins "DER SPIEGEL", begehrt unter Berufung auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG u.a. Auskunft zu "sämtlichen konspirativen Linien vor, während und nach der Spiegel-Affäre" im Jahr 1962.