BVerwG - Beschluss vom 19.01.2022
4 BN 47.21
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
OVG Sachsen-Anhalt, vom 12.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 129/19

Prägung einer zwischen einem Misch- oder Dorfgebiet und einem Industriegebiet liegenden Außenbereichsfläche von einem der Baugebiete nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB

BVerwG, Beschluss vom 19.01.2022 - Aktenzeichen 4 BN 47.21

DRsp Nr. 2022/4274

Prägung einer zwischen einem Misch- oder Dorfgebiet und einem Industriegebiet liegenden Außenbereichsfläche von einem der Baugebiete nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB

1. Soweit die Gemeinde nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen kann, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind, setzt diese Regelung voraus, dass der baulichen Nutzung des angrenzenden Bereichs ein Maßstab zu entnehmen ist, der als Grundlage für die Prägung der einbezogenen Flächen herangezogen werden kann. Welcher Bereich insoweit maßgeblich ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, ob auf angrenzenden Flächen bauliche Anlagen errichtet sind oder diese Flächen - wie hier - als Lagerplatz genutzt werden oder brachliegen.2. Es ist geklärt, dass die Einbeziehung von Außenbereichsgrundstücken in einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ein Vorgang bodenrechtlicher Planungist, der eine Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange voraussetzt.

Tenor