BVerwG - Beschluss vom 24.01.2022
9 B 11.21
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 34; BauGB § 35;
Vorinstanzen:
OVG Mecklenburg-Vorpommern, vom 01.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 LB 370/18

Planungsrechtliche Zuordnung eines räumlich isoliert gelegenes vormaligen Kasernengeländes einem unbeplanten Innenbereich oder einem Außenbereich

BVerwG, Beschluss vom 24.01.2022 - Aktenzeichen 9 B 11.21

DRsp Nr. 2022/4281

Planungsrechtliche Zuordnung eines räumlich isoliert gelegenes vormaligen Kasernengeländes einem unbeplanten Innenbereich oder einem Außenbereich

1. Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB ist nur ein Bebauungskomplex, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist, die Maßstab für eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung sein kann.2. Die bauliche Nutzung eines Grundstücks zu bestimmten öffentlichen Zwecken hat als solches keinen Einfluss auf die bauplanungsrechtliche Zuordnung des Grundstücks zum Innenbereich nach § 34 BauGB oder Außenbereich nach § 35 BauGB.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 1. September 2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2 232 896,06 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 34; BauGB § 35;

Gründe

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.