OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 04.08.2016 1 MB 21/15
Normen:
VwGO § 80a Abs. 2 S. 3; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; BImSchG § 6 Abs. 3; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BImSchG § 22 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 17.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 B 17/15
Planungsrechtliche Zulässigkeit des Neubaus eines Rinderboxenlaufstalls; Umbau eines vorhandenen Boxenlaufstalls und Errichtung sog. Kälberiglus; Beachtung des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme im Hinblick auf schädliche Umwelteinwirkungen; Zumutbarkeit von Lärm- und Geruchsimmissionen; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine erteilte Baugenehmigung
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.08.2016 - Aktenzeichen 1 MB 21/15
DRsp Nr. 2017/2706
Planungsrechtliche Zulässigkeit des Neubaus eines Rinderboxenlaufstalls; Umbau eines vorhandenen Boxenlaufstalls und Errichtung sog. Kälberiglus; Beachtung des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme im Hinblick auf schädliche Umwelteinwirkungen; Zumutbarkeit von Lärm- und Geruchsimmissionen; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine erteilte Baugenehmigung
1. Die Immissionswerte der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) können bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden.
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