VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.05.2016
8 S 703/16
Normen:
VwGO § 80a Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; LPlG BW § 21 Abs. 1; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 29;
Fundstellen:
DÖV 2016, 738
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 5315/15

Planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Lebensmittelmarktes; Umsetzung regionalplanerischer Regelungen über Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben; Verpflichtung der Träger der Bauleitplanung zur Anpassung der Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.05.2016 - Aktenzeichen 8 S 703/16

DRsp Nr. 2016/10539

Planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Lebensmittelmarktes; Umsetzung regionalplanerischer Regelungen über Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben; Verpflichtung der Träger der Bauleitplanung zur Anpassung der Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung

1. 1. Zur Rechtmäßigkeit eines Planungsgebots nach § 21 Abs. 1 LPlG BW zur Umsetzung regionalplanerischer Regelungen über Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben.2. 2. Der für eine raumbedeutsame schädliche Agglomeration vorausgesetzte räumliche und funktionale Zusammenhang einzelner Einzelhandelsbetriebe kann auch dann vorliegen, wenn die einzelnen Einzelhandelsbetriebe in baulich selbständigen Gebäuden untergebracht und konzeptionell eigenständig sind (Abgrenzung zum Vorliegen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. März 2016 - 8 K 5315/15 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 30.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80a Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; § Abs. S. 6;