OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.11.2016
8 A 2710/13
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 4; BauGB § 1 Abs. 3 S. 2; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 2 Abs. 4 S. 1 Hs. 1; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3-5;
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 30.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3534/12

Planübergreifender Drittschutz durch Festsetzungen in Bebauungsplänen zugunsten von Plannachbarn; Einbeziehen der außerhalb des Plangebiets bestehenden Belange in die planerische Abwägung; Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und dem Betrieb eines Recyclinghofes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.11.2016 - Aktenzeichen 8 A 2710/13

DRsp Nr. 2017/5701

Planübergreifender Drittschutz durch Festsetzungen in Bebauungsplänen zugunsten von Plannachbarn; Einbeziehen der außerhalb des Plangebiets bestehenden Belange in die planerische Abwägung; Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und dem Betrieb eines Recyclinghofes

Festsetzungen in Bebauungsplänen entfalten nur in besonders begründeten Ausnahmefällen planübergreifenden Drittschutz. Eine ausnahmsweise drittschützende Wirkung von bauplanerischen Festsetzungen zugunsten von Plannachbarn setzt voraus, dass sich im Rahmen einer einzelfallbezogenen Auslegung des Bebauungsplanes Anhaltspunkte ergeben, dass der Plangeber außerhalb des Plangebiets bestehende Belange nicht nur in die planerische Abwägung einbeziehen, sondern darüber hinaus selbstständig durchsetzbare subjektive Rechte schaffen wollte. Maßgeblich ist insoweit der Wille des Plangebers, der sich in dem Bebauungsplan, der zugehörigen Begründung oder sonstigen amtlichen Verlautbarungen (Protokollen o.ä.) objektiviert hat.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 30. Oktober 2013 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.