VGH Bayern - Urteil vom 04.04.2017
8 B 16.43
Normen:
BayStrWG Art. 35; BayVwVfG Art. 72; BNatSchG § 44;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 K 12.71

Planfeststellungsbeschluss für den Bau der Ortsumgehung zur Entlastung der Ortsdurchfahrt vom Durchgangsverkehr hinsichtlich Pflanzenartenschutzes (hier: Prächtiger Dünnfarn)

VGH Bayern, Urteil vom 04.04.2017 - Aktenzeichen 8 B 16.43

DRsp Nr. 2018/13863

Planfeststellungsbeschluss für den Bau der Ortsumgehung zur Entlastung der Ortsdurchfahrt vom Durchgangsverkehr hinsichtlich Pflanzenartenschutzes (hier: Prächtiger Dünnfarn)

1. Der im Rahmen einer FFH-Vorprüfung anzulegende Maßstab ist nicht identisch mit den Anforderungen, die an eine FFH-Verträglichkeitsprüfung zu stellen sind. Erst wenn bei einem Vorhaben aufgrund der Vorprüfung nach Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen entstanden ist, kann dieser Verdacht nur durch eine schlüssige naturschutzfachliche Argumentation ausgeräumt werden, mit der ein Gegenbeweis geführt wird.2. Die Planrechtfertigung ist ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung. Das Erfordernis ist erfüllt, wenn für das Vorhaben - gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes - ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist.