OLG Hamm - Beschluss vom 17.11.2022
5 Ws 272/22
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 8; StPO § 464a Abs. 1; StPO § 465;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 Kls 8/08

Pflichtverteidigergebühr als VollstreckungskostenVerfassungsgemäßheit des kostenrechtlichen VeranlassungsprinzipsWiderspruch einer Kostenentscheidung gegen Resozialisierungsgebot

OLG Hamm, Beschluss vom 17.11.2022 - Aktenzeichen 5 Ws 272/22

DRsp Nr. 2023/5416

Pflichtverteidigergebühr als Vollstreckungskosten Verfassungsgemäßheit des kostenrechtlichen Veranlassungsprinzips Widerspruch einer Kostenentscheidung gegen Resozialisierungsgebot

1. Die Gebühren des Pflichtverteidigers sind Vollstreckungskosten im Sinne des § 46a Abs. 1 S. 2 StPO. Sie sind vom verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden kostenrechtlichen Veranlassungsprinzip gedeckt. 2. Im Einzelfall kann eine Kostenentscheidung ausnahmsweise gegen das Resozialisierungsgebot nach Art. 1, 2 GG verstoßen. Beim Anfall zusätzlicher Kosten der Pflichtverteidigung ist dies nicht der Fall.

Tenor

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, welche durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, als unbegründet verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 8; StPO § 464a Abs. 1; StPO § 465;

[Gründe]

Ergänzend merkt der Senat im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen an: