OLG Köln - Urteil vom 19.11.2002
24 U 52/02
Normen:
ZPO § 287 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 77
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 26.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 478/00

Pflichten des Fertighausherstellers bei Erstellung des Baugrundes - Tauglichkeit des Kellers - Architektenhaftung aus faktischer Objektüberwachung

OLG Köln, Urteil vom 19.11.2002 - Aktenzeichen 24 U 52/02

DRsp Nr. 2003/3833

Pflichten des Fertighausherstellers bei Erstellung des Baugrundes - Tauglichkeit des Kellers - Architektenhaftung aus faktischer Objektüberwachung

1. Hat sich der Hersteller eines Fertighauses vertraglich zwar nicht zu Herstellung des Kellers, aber zur Überprüfung und Abnahme des von einem durch den Fertighaushersteller vorgeschlagenen Architekten zu planenden und einem anderen Werkunternehmer nach diesen Plänen zu erstellenden Kellers verpflichtet, so muss er den Keller bei der Abnahme nicht nur hinsichtlich der Statik und Abmessungen, sondern in jeder Hinsicht auf seine Tauglichkeit als Grundlage für den Aufbau des Fertighauses überprüfen und festgestellte Mängel dem Erwerber anzeigen. Die Überprüfungspflicht umfasst daher auch die Frage, ob der Keller eine ausreichende Drainage aufweist.2. Der Architekt, der ausschließlich mit der Planung des Objektes beauftragt worden ist, haftet aus dem Gesichtpunkt der faktischen Objektüberwachung grundsätzlich nur, wenn er auf von ihm erkannte Ausführungsmängel nicht hinweist. Er hat regelmäßig nicht für Mängel einzustehen, die er lediglich hätte erkennen können.

Normenkette:

ZPO § 287 ;

Gründe: