OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.03.2000
22 U 64/99
Normen:
VOB/B § 4 Nr. 3 § 13 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2001, 114
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 143/98

Pflicht zur Mitteilung von Bedenken; Ablehnung der Mängelbeseitigung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2000 - Aktenzeichen 22 U 64/99

DRsp Nr. 2000/8681

Pflicht zur Mitteilung von Bedenken; Ablehnung der Mängelbeseitigung

1. Bedenken gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B sind unmittelbar dem Bauherren mitzuteilen, wenn der Architekt sich ihnen verschließt.2. Ein Auftragnehmer kann sich nicht darauf berufen, kein Fachunternehmer zu sein; er hat dafür einzustehen, eine Leistung zu erbringen, die der gemäß § 13 Nr. 1 VOB/B übernommenen Gewähr genügt.3. Das Verlangen des Auftraggebers, daß der Auftragnehmer zunächst einen Vorschlag macht, wie Mängelbeseitigungsarbeiten durchgeführt werden sollen, ist nicht unbillig, wenn bis dahin vorgenommene Maßnahmen nicht erfolgreich waren; solange der Auftraggeber erfolgversprechende Maßnahmen nicht zurückweist, besteht für den Auftragnehmer kein Grund, die Mängelbeseitigung abzulehnen.4. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Kosten der zur Überwachung und Abnahme der Mängelbeseitigungsarbeiten vom Auftraggeber hinzugezogenen Sachverständigen zu erstatten; denn diese Leistungen obliegen dem ohnehin mit den Leistungsphasen 8 und 9 des § 15 HOAI beauftragten Architekten.

Normenkette:

VOB/B § 4 Nr. 3 § 13 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 5 ;

Tatbestand: