Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25.04.2018 wird zurückgewiesen.
II.Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
I.
Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten, den Kläger als Verbandsmitglied aufzunehmen.
Der Kläger ist einer der zwei Taekwondo-Landesverbände in N.-W. Der Beklagte ist die bundesweite Spitzenorganisation der Taekwondo-Landesverbände in Deutschland.
I. II.
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