OLG Celle - Urteil vom 01.06.2017
13 U 15/17
Normen:
UWG § 3 Abs. 2; UWG § 3 Abs. 3a; UWG § 8 Abs. 1; Pkw-EnVKV § 1 Abs. 1; Pkw-EnVKV § 5 Abs. 1; Pkw-EnVKV § 5 Abs. 2 Nr. 1; Pkw-EnVKV § 5 Anl. 4 Abschn. 1;
Fundstellen:
WRP 2017, 1121
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 23.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 25/16

Pflicht eines Autohauses zur Angabe der CO2-Emission eines auf einem Kundenfoto auf ihrer Facebook-Seite abgebildeten Pkw

OLG Celle, Urteil vom 01.06.2017 - Aktenzeichen 13 U 15/17

DRsp Nr. 2017/7987

Pflicht eines Autohauses zur Angabe der CO2-Emission eines auf einem Kundenfoto auf ihrer Facebook-Seite abgebildeten Pkw

Bei dem Eintrag auf der Facebook-Seite eines Autohauses, mit dem das Autohaus ein von einem Kunden eingesandtes Foto seines Pkw veröffentlicht und unter Angabe des konkreten Fahrzeugmodells als "tolles Bild" kommentiert, handelt es sich um eine Werbung i. S. v. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. Dezember 2016 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollstrecken an den jeweils verantwortlichen Geschäftsführern, zu unterlassen, Werbematerial im Internet für neue Modelle von Personenkraftwagen zu verbreiten, ohne dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen dieser Fahrzeugmodelle zu machen und sicherzustellen, dass dem Empfänger des Werbematerials diese Informationen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem auf der Internetseite erstmalig Angaben zur Motorleistung (z. B. Hubraumangabe) gemacht werden, wie geschehen in der Anlage K 2 zur Klageschrift für den "Seat L.".