Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. Dezember 2016 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollstrecken an den jeweils verantwortlichen Geschäftsführern, zu unterlassen, Werbematerial im Internet für neue Modelle von Personenkraftwagen zu verbreiten, ohne dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen dieser Fahrzeugmodelle zu machen und sicherzustellen, dass dem Empfänger des Werbematerials diese Informationen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem auf der Internetseite erstmalig Angaben zur Motorleistung (z. B. Hubraumangabe) gemacht werden, wie geschehen in der Anlage K 2 zur Klageschrift für den "Seat L.".
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