OLG Dresden - Urteil vom 23.04.2002
15 U 77/01
Normen:
VOB/B § 4 Nr. 3 § 13 Nr. 5, 6 ;
Fundstellen:
BauR 2003, 262

Pflicht des Unternehmers zur Mängelbeseitigung bei Neuerrichtung der Anlage durch den Auftraggeber an anderer Stelle; Anforderungen an die Prüfungspflicht des Auftragnehmers bei Errichtung einer Kläranlage

OLG Dresden, Urteil vom 23.04.2002 - Aktenzeichen 15 U 77/01

DRsp Nr. 2004/19600

Pflicht des Unternehmers zur Mängelbeseitigung bei Neuerrichtung der Anlage durch den Auftraggeber an anderer Stelle; Anforderungen an die Prüfungspflicht des Auftragnehmers bei Errichtung einer Kläranlage

»1. Der Auftragnehmer ist zur Beseitigung von Ausführungsmängeln einer Wasseraufbereitungsanlage nicht verpflichtet, wenn der Auftraggeber wegen umfangreicher, dem Auftragnehmer nicht anzulastender Planungsfehler eine komplette Neuerrichtung an anderer Stelle bereits in Angriff genommen hat 2. Der Auftragnehmer, der in Teilbereichen der Gesamtanlage neben der Ausführung auch noch die Ausführungs- und Werkplanung übernommen und diese durch einen Subunternehmer erbracht hat, ist gemäß § 4 Nr.3 VOB/B verpflichtet, die Dimensionierung des im Detail von ihr zu planenden Nachklärbeckens durch die Generalplanung zu prüfen und gegebenenfalls Bedenken insoweit anzumelden. 3. Ein Minderungsanspruch des Auftraggebers ist in entsprechender Anwendung des §13 Nr. 6 VOB/B auch dann gegeben, wenn eine Mängelbeseitigung zwar nicht unmöglich ist und auch nicht vom Auftragnehmer wegen unverhältnismäßigen Aufwandes verweigert wird, aber die Mängelbeseitigung im Ergebnis keinen Sinn macht und ihm deshalb nicht zugemutet werden kann. «

Normenkette:

VOB/B § 4 Nr. 3 § 13 Nr. 5, 6 ;
Fundstellen
BauR 2003, 262