Die Parteien streiten darüber, wer nach Erledigung der Hauptsache die Kosten zu tragen hat. Die Beklagte macht geltend, die Klage hätte abgewiesen werden müssen, weil die falsche Gesellschaft verklagt worden sei.
Die Klägerin hat mit einer Firma " GmbH & Co., Grundstücksgesellschaft, Investitionsabschnitt III" einen Werkvertrag über Lieferung und Einbau einer Schrankenanlage für das Bauvorhaben 89 in Chemnitz über 106.606,99 DM netto geschlossen. Sie hat die Abschlagsrechnung an eben diese Firma gerichtet.
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