OLG Dresden - Beschluss vom 04.04.2002
11 W 29/02
Normen:
ZPO § 130 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 17.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 0 3896/01

Parteibezeichnung; Auslegung

OLG Dresden, Beschluss vom 04.04.2002 - Aktenzeichen 11 W 29/02

DRsp Nr. 2003/853

Parteibezeichnung; Auslegung

»Die falsche Bezeichnung der Beklagten schadet der Klägerin nicht, wenn die wirklich gemeinte Beklagte durch Auslegung zu ermitteln ist und die wirkliche Beklagte die Falschbezeichnung durchschaut (hier waren die verschiedenen Bauabschnitte eines großen Bauvorhabens jeweils rechtlich selbständigen GmbH's zugewiesen worden, die Klägerin hatte eine GmbH verklagt, die für einen anderen Bauabschnitt zuständig gewesen war).«

Normenkette:

ZPO § 130 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Parteien streiten darüber, wer nach Erledigung der Hauptsache die Kosten zu tragen hat. Die Beklagte macht geltend, die Klage hätte abgewiesen werden müssen, weil die falsche Gesellschaft verklagt worden sei.

Die Klägerin hat mit einer Firma " GmbH & Co., Grundstücksgesellschaft, Investitionsabschnitt III" einen Werkvertrag über Lieferung und Einbau einer Schrankenanlage für das Bauvorhaben 89 in Chemnitz über 106.606,99 DM netto geschlossen. Sie hat die Abschlagsrechnung an eben diese Firma gerichtet.