Die Berufung des Klägers gegen das am 03.04.2019 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln -
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Werbung der Beklagten für Getränke, die in Pfandflaschen verkauft werden.
Der Kläger ist ein nach §
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