OLG Köln - Urteil vom 06.03.2020
6 U 90/19
Normen:
UWG § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 03.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 256/18

Parallelentscheidung zu OLG Köln 6 U 89/19 v. 06.03.2020

OLG Köln, Urteil vom 06.03.2020 - Aktenzeichen 6 U 90/19

DRsp Nr. 2020/4913

Parallelentscheidung zu OLG Köln 6 U 89/19 v. 06.03.2020

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 03.04.2019 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 256/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Werbung der Beklagten für Getränke, die in Pfandflaschen verkauft werden.

Der Kläger ist ein nach § 8 Abs. 3 UWG klagebefugter Verein. Er nimmt die Beklagte nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Anspruch. Die Beklagte betreibt Lebensmittelmärkte. Sie warb auf der Titelseite des Werbefaltblattes "A, 41. Woche 2018. Gültig ab 08.10.2018" für "B versch. Sorten,teilw. koffeinhaltig,

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