OLG Köln - Beschluss vom 27.01.2022
15 W 54/21
Normen:
GKG § 68; RVG § 32 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 01.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 355/20

Parallelentscheidung zu OLG Köln 15 W 55/21 v. 27.01.2022

OLG Köln, Beschluss vom 27.01.2022 - Aktenzeichen 15 W 54/21

DRsp Nr. 2022/6945

Parallelentscheidung zu OLG Köln 15 W 55/21 v. 27.01.2022

Tenor

Auf die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 24.7.2021 gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil des Landgerichts Bonn vom 1.7.2021 (15 O 355/20) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 3.8.2021 wird die erstinstanzliche Wertfestsetzung dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für die Datenauskunft (Klageantrag zu 1) auf 5.000 Euro (statt 500 Euro) festgesetzt wird.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Normenkette:

GKG § 68; RVG § 32 Abs. 2;

Gründe

Die nach § 68 GKG iVm. § 32 Abs. 2 RVG zulässige Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die sich ausweislich der Begründung allein gegen die Streitwertfestsetzung für die Datenauskunft in Höhe von 500 Euro richtet, hat Erfolg. Dabei ist für die gerichtliche Wertfestsetzung zu diesem Antrag richtigerweise allein auf das klägerische Interesse bei Einleitung des Verfahrens am 11.5.2020 (Bl. 91 ff. d.A.) abzustellen (§ 40 GKG) und nicht nur auf den (Rest-)Wert nach der Teilerfüllung/Teilerledigung im Termin vom 6.10.2020, zumal alle Gerichtsgebühren insofern bereits angefallen waren (vgl. auch § Abs. S. 1 ) und sich die Teilerledigung auch lediglich auf die Ansprüche hinsichtlich der Handakte und nicht auf den weitergehenden Datenauskunftsanspruch bezog.