OLG Düsseldorf - Beschluss vom 03.03.2021
Verg 33/20
Normen:
GWB § 175 Abs. 2; GWB § 78; ZPO § 91a Abs. 1 S. 1; GWB § 182;

Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf Verg 45/20 v. 10.03.2021

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2021 - Aktenzeichen Verg 33/20

DRsp Nr. 2022/5182

Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf Verg 45/20 v. 10.03.2021

Tenor

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich derjenigen der Verfahren nach § 173 Abs. 1 Satz 3 und nach § 176 GWB sowie die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer sowie die der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in diesem Verfahren zur Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Aufwendungen hat die Antragstellerin zu tragen.

Die Hinzuziehung von anwaltlichen Bevollmächtigten im Verfahren vor der Vergabekammer war für die Beigeladene notwendig.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf ... € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 175 Abs. 2; GWB § 78; ZPO § 91a Abs. 1 S. 1; GWB § 182;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin machte mit Bekanntmachung vom 8. November 2019 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union die Vergabe des in zwei Lose aufgeteilten Auftrags "Umweltbundesamt - Herrichtung 2. Dienstsitz, Schadstoffsanierung und nicht konstruktiver Rückbau" im offenen Verfahren europaweit bekannt.