I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Beseitigungsanordnung des Antragsgegners vom 23. März 1992, durch die ihr aufgegeben worden ist, eine Beleuchtungsanlage zu beseitigen.
Die Antragstellerin betreibt auf dem Grundstück in - (Flurstück -, Flur -, Gemarkung -) eine Hundepension. Hierfür ist ihr 1988 von dem Antragsgegner eine Baugenehmigung in Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB erteilt worden. Das Grundstück liegt außerhalb der Ortslage der Gemeinde -.
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