VG Leipzig, vom 10.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 846/11
OVG Sachsen - Urteil vom 31.03.2016 (5 A 99/14) - DRsp Nr. 2016/11368
OVG Sachsen, Urteil vom 31.03.2016 - Aktenzeichen 5 A 99/14
DRsp Nr. 2016/11368
1. § 30 Abs. 1SächsKAG knüpft das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht und damit auch die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands an die Fertigstellung der einzelnen - beitragsfähigen - Verkehrsanlage. Regelmäßig ist daher auf diese räumliche Einheit abzustellen. Sind die tatsächlich entstandenen Kosten für eine einzelne Verkehrsanlage mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung feststellbar, entstehen - sofern alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - für diese Verkehrsanlage kraft Gesetzes die sachlichen Beitragspflichten mit der Folge, dass der damit der Höhe nach voll ausgebildete Ausbaubeitrag jedes einzelnen erschlossenen Grundstücks nicht mehr veränderbar ist. Von diesem Zeitpunkt an ist dann kein Raum mehr für die im Ermessen der Gemeinde liegende Entscheidung, nach § 27 Abs. 3 Alt. 2 SächsKAG auf Abschnitte abzustellen.2. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Straße eine einzelne Verkehrsanlage ist oder aus mehreren Anlagen besteht, kommt es nicht auf eine einheitliche Straßenbezeichnung an. Vielmehr ist maßgeblich auf das Erscheinungsbild, die Verkehrsfunktion sowie vorhandene Abgrenzungen (wie Kreuzungen, Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als ein eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen.
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