OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.04.1998 (7 A 3818/96) - DRsp Nr. 1999/5565
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.04.1998 - Aktenzeichen 7 A 3818/96
DRsp Nr. 1999/5565
»1. Die Eigenschaft einer Anlage als Bahnanlage richtet sich nach dem objektiven Kriterium der Eisenbahnbetriebsbezogenheit, d.h. der Verkehrsfunktion und dem räumlichen Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb.2. Ein auf (gewidmetem) Bahngelände angesiedelter, als wirtschaftlich eigenständiges Unternehmen betriebener Schrottplatz ist auch nicht dann eine Bahnanlage, wenn der Schrottplatzbetreiber nach dem mit der Bahn abgeschlossenen Mietvertrag verpflichtet ist, Transportmittel der Bahn zu nutzen.3. Bahnfremde Nutzungen auf Bahngelände unterliegen der Zuständigkeit der Bauordnungbehörden, die hiergegen einschreiten können, ohne daran durch § 1 Abs. 2 Nr. 1 BauO NW gehindert zu sein.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.