OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.05.2006
7 D 114/05.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7 ; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 24 ; BauGB § 214 Abs. 3 ; BImSchG § 50 ; LuftVG § 1 Abs. 2 Nr. 2 ; LuftVO § 22 Abs. 1 Nr. 6 ; TA Lärm Nr. 7.2; TA Lärm Anhang A 1.3;
Fundstellen:
BauR 2007, 65
UPR 2007, 455
ZfBR 2007, 69

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.05.2006 (7 D 114/05.NE) - DRsp Nr. 2008/2737

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.05.2006 - Aktenzeichen 7 D 114/05.NE

DRsp Nr. 2008/2737

»1. Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets neben einem Gewerbegebiet kann eine abwägungsgerechte, die Planungsdirektive des § 50 BImSchG hinreichend berücksichtigende Satzungsentscheidung sein. Zur Bewältigung des sich aus der Nachbarschaft von Gewerbegebiet und allgemeinem Wohngebiet etwaig ergebenden Konflikts können Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB geeignet sein. 2. Die nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB möglichen Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind nicht auf dem vorbeugenden Immissionsschutz dienende Maßnahmen beschränkt. 3. Für die Erfassung und Bewertung des von einem Hubschrauberlandeplatz ausgehenden Lärms kann die entsprechende Anwendung der Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen (AzB) sachgerecht sein.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7 ; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 24 ; BauGB § 214 Abs. 3 ; BImSchG § 50 ; LuftVG § 1 Abs. 2 Nr. 2 ; LuftVO § 22 Abs. 1 Nr. 6 ; TA Lärm Nr. 7.2; TA Lärm Anhang A 1.3;

Tatbestand:

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Hubschrauberlandeplatzes. Er wandte sich mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag ohne Erfolg gegen einen Bebauungsplan, der im Wesentlichen angrenzend an ein Gewerbegebiet ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.

Entscheidungsgründe:

Der Bebauungsplan ist abwägungsfehlerfrei.