OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.02.2004
10 A 3279/02
Normen:
BauO NRW § 13 Abs. 2 Satz 3 ;
Fundstellen:
GewArch 2004, 433
NVwZ-RR 2004, 560
NZV 2005, 224
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2701/01

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.02.2004 (10 A 3279/02) - DRsp Nr. 2007/11586

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.02.2004 - Aktenzeichen 10 A 3279/02

DRsp Nr. 2007/11586

»1. Bei der Subsumtion, ob im Einzelfall eine unzulässige störende Häufung von Werbeanlagen i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW vorliegt, ist sorgfältig zwischen den Begriffen der Häufung und der Störung zu unterscheiden. 2. Die Häufung setzt ein räumlich dichtes Nebeneinander einer Mehrzahl von mindestens drei Werbeanlagen voraus; in die Betrachtung sind Werbeanlagen der Eigen- und Fremdwerbung einzubeziehen. 3. Die Störung setzt voraus, dass der für die Häufung maßgebliche örtliche Bereich im Gesichtsfeld des Betrachters derartig mit Werbeanlagen überladen ist, dass das Auge keinen Ruhepunkt mehr findet und das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen stark hervortritt. Wann die störende Wirkung eintritt, hängt wesentlich von dem Baugebietscharakter, der vorhandenen Bebauung und der tatsächlichen Nutzung des Gebiets ab.«

Normenkette:

BauO NRW § 13 Abs. 2 Satz 3 ;

Tatbestand: