OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.12.2008
10 A 2999/07
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO (1977) § 3 Abs. 3;
Fundstellen:
BRS 73 Nr. 67
BauR 2009, 1409
DVBl 2009, 712
DÖV 2009, 592
UPR 2009, 349
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3439/05

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.12.2008 (10 A 2999/07) - DRsp Nr. 2009/9984

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.2008 - Aktenzeichen 10 A 2999/07

DRsp Nr. 2009/9984

1. Die Erteilung einer Befreiung zur Errichtung einer Mobilfunkstation in einem festgesetzten reinen Wohngebiet (BauNVO 1977) erfordert eine Einzelfallentscheidung. Bei der Ausübung ihres Ermessens muss die Bauaufsichtsbehörde die Besonderheiten der konkreten Planungssituation erfassen und insbesondere prüfen, ob das reine Wohngebiet wegen des Vorhandenseins weiterer Mobilfunkanlagen an dem vorgesehenen Standort oder in der Umgebung gewerblich überformt wird. 2. Eine Befreiung zur Errichtung einer Mobilfunkstation in einem festgesetzten reinen Wohngebiet (BauNVO 1977) kann als Randkorrektur von minderem Gewicht in Betracht kommen. 3. Eine Mobilfunkstation mit mehr als einem Antennenmast auf dem Dach eines Wohnhauses führt im reinen Wohngebiet (BauNVO 1977) im Regelfall wegen der - insbesondere optischen Auswirkungen - zu einer Veränderung des Gebietscharakters und berührt die Grundzüge der Planung.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO (1977) § 3 Abs. 3;

Tatbestand: