OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.03.2006
7 A 3414/04
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5 ; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 3 ;
Fundstellen:
ZfBR 2006, 681
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1776/03

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.03.2006 (7 A 3414/04) - DRsp Nr. 2008/2757

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.03.2006 - Aktenzeichen 7 A 3414/04

DRsp Nr. 2008/2757

»Zur Zulässigkeit der Überplanung einer im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone für Windenergieanlagen durch einen Bebauungsplan, der die Gesamthöhe der Windenergieanlagen auf max. 75 m begrenzt (hier bejaht für eine Gemeinde mit Fremdenverkehrsfunktion im Sauerland).«

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5 ; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrte die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage mit einer Gesamthöhe von 140 m. Die Anlage sollte in einer im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationszone errichtet werden. Die Stadt hatte im Laufe des Gerichtsverfahrens für die Konzentrationszone einen Bebauungsplan erlassen, der die Gesamthöhe von Windenergieanlagen auf maximal 75 m begrenzt. Das VG wies die Klage auf Erteilung der Baugenehmigung im Hinblick auf eine zur Sicherung der Planung erlassene Veränderungssperre ab. Das OVG wies die Berufung des Klägers zurück, weil sein Vorhaben mit dem zwischenzeitlich erlassenen Bebauungsplan nicht vereinbar sei; es sah den Bebauungsplan entgegen der Auffassung des Klägers als wirksam an.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung.