Der Kläger begehrte die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage mit einer Gesamthöhe von 140 m. Die Anlage sollte in einer im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationszone errichtet werden. Die Stadt hatte im Laufe des Gerichtsverfahrens für die Konzentrationszone einen Bebauungsplan erlassen, der die Gesamthöhe von Windenergieanlagen auf maximal 75 m begrenzt. Das VG wies die Klage auf Erteilung der Baugenehmigung im Hinblick auf eine zur Sicherung der Planung erlassene Veränderungssperre ab. Das OVG wies die Berufung des Klägers zurück, weil sein Vorhaben mit dem zwischenzeitlich erlassenen Bebauungsplan nicht vereinbar sei; es sah den Bebauungsplan entgegen der Auffassung des Klägers als wirksam an.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung.
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