OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.04.2002
7a D 91/01.NE
Normen:
BauNVO § 4 Abs. 4, 6 ;
Fundstellen:
NuR 2003, 183

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.04.2002 (7a D 91/01.NE) - DRsp Nr. 2004/10036

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.04.2002 - Aktenzeichen 7a D 91/01.NE

DRsp Nr. 2004/10036

»1. Die Ermittlung des infolge einer Bebauungsplanung zu erwartenden zusätzlichen Verkehrsaufkommens und damit einhergehender Lärmbelastungen im Wege einer Modellprognose, anhand derer sich die zu erwartenden Verkehrsmengen und künftigen Belastungen im neuen Netz ergeben, kann eine geeignete fachgerechte Methode sein; sie kann auf Verkehrsverflechtungsdaten gestützt werden, die auf der Grundlage allgemeiner Verkehrsdaten ermittelt und für die örtliche Situation modifiziert wurden. 2. Die Überschreitung der in der DIN 18005 für die Ausweisung von neuen Baugebieten vorgesehenen Orientierungswerte um wenige Dezibel (hier bis zu 4 dB (A)) kann im Einzelfall noch im Bereich abwägungsgerechter Akzeptanz liegen. 3. In überplanten bereits bebauten Bereichen, die durch den bereits vorhandenen Straßenverkehr erheblich lärmvorbelastet sind, können Werte von (deutlich) mehr als 70 dB (A) am Tag bzw. 60 dB (A) in der Nacht einen gewissen Anhalt geben, ab wann mit ungesunden Wohnverhältnissen zu rechnen ist. Gewisse Überschreitungen können - je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls - im Rahmen sachgerechter Abwägung noch hingenommen werden, sofern durch Planfestsetzungen eine unter städtebaulichen Gesichtspunkten noch vertretbare Wohnsituation innerhalb der Gebäude sichergestellt ist.