Der Antragsteller wandte sich gegen die Änderung eines Bebauungsplans der Antragsgegnerin, weil diese Einzelhandelsnutzungen u.a. auf seinem im Plangebiet gelegenen Grundeigentum ausschließt. Der Antrag hatte Erfolg, soweit in der Änderung ein genereller Ausschluss von Einzelhandel mit bestimmten Sortimenten ausgeschlossen wurde.
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