OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.06.2002
7a D 92/99.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 ; BauNVO § 1 Abs. 9 ;
Fundstellen:
UPR 2003, 159

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.06.2002 (7a D 92/99.NE) - DRsp Nr. 2004/10028

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.06.2002 - Aktenzeichen 7a D 92/99.NE

DRsp Nr. 2004/10028

»1. Eine Festsetzung in einem Bebauungsplan kann wegen fehlender städtebaulicher Rechtfertigung (Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB) nichtig sein, wenn sie von vornherein untauglich ist, die ihr zugrunde liegende städtebauliche Zielsetzung zu erreichen, und sie sich deshalb als grober und einigermaßen offensichtlicher Missgriff erweist (hier verneint). 2. Es gibt keine Legaldefinition dafür, wann sich ein Warensortiment als "zentrenrelevant" erweist. Ebenso wenig legt der für das Land Nordrhein-Westfalen ergangene Einzelhandelserlass 1996 (MBl.NRW S. 922) verbindlich fest, dass bestimmte Sortimentsgruppen "zentrenrelevant" sind. 3. Sollen zum Schutz etwa des Innenstadtbereichs bestimmte Warensortimente an nicht integrierten Standorten ausgeschlossen werden, bedarf es einer individuellen Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation; dies gilt umso mehr, wenn jeglicher Handel mit den angeführten Sortimenten ausgeschlossen werden soll.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 ; BauNVO § 1 Abs. 9 ;

Tatbestand:

Der Antragsteller wandte sich gegen die Änderung eines Bebauungsplans der Antragsgegnerin, weil diese Einzelhandelsnutzungen u.a. auf seinem im Plangebiet gelegenen Grundeigentum ausschließt. Der Antrag hatte Erfolg, soweit in der Änderung ein genereller Ausschluss von Einzelhandel mit bestimmten Sortimenten ausgeschlossen wurde.

Entscheidungsgründe: