Die Kläger sind Eigentümer von jeweils einem Wohngrundstück, das mit eingeschossigen Flachdachwohnhäusern in Atriumbauweise bebaut ist. Auch das Grundstück der Beigeladenen wurde mit einem eingeschossigen Flachdachwohnhaus bebaut. Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung ihres Einfamilienhauses um ein Dachgeschoss mit geneigten Dachflächen.
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