OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.05.2007
7 A 2364/06
Normen:
BauO NRW § 73 ;
Fundstellen:
BRS 71 Nr. 139
BauR 2007, 1560
NVwZ-RR 2007, 744
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 04.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4523/03

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.05.2007 (7 A 2364/06) - DRsp Nr. 2008/7140

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.05.2007 - Aktenzeichen 7 A 2364/06

DRsp Nr. 2008/7140

»1. Bestimmt eine bauordnungsrechtliche Regelung selbst, wann und unter welchen Voraussetzungen von ihr abgewichen werden darf, kann eine Abweichung von der bauordnungsrechtlichen Regelung auch dann in Betracht kommen, wenn keine atypische Grundstückssituation gegeben ist. In die nach § 73 BauO NRW dann erforderliche Ermessensentscheidung sind die nachbarlichen Interessen einzubeziehen. 2. Gestaltungsvorschriften haben regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung. Dies gilt auch dann, wenn zur Festsetzung eingeschossiger Atriumbauweise eine Flachdachfestsetzung hinzutritt, der Satzungsgeber aber bestimmt, dass ausnahmsweise Dächer mit einer Neigung bis 20 Grad errichtet werden dürfen.«

Normenkette:

BauO NRW § 73 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eigentümer von jeweils einem Wohngrundstück, das mit eingeschossigen Flachdachwohnhäusern in Atriumbauweise bebaut ist. Auch das Grundstück der Beigeladenen wurde mit einem eingeschossigen Flachdachwohnhaus bebaut. Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung ihres Einfamilienhauses um ein Dachgeschoss mit geneigten Dachflächen.